Soziale Sicherung – Wer zahlt die Aufstockung von Gehalt und Rente bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Unfall?
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer in Altersteilzeit plötzlich für eine längere Zeit erkrankt, vielleicht noch einen Zeitraum Rehabilitationsmassnahmen beanspruchen muss?
Hier greifen die gesetzlichen Regelungen zur Sozialen Sicherung, die in Paragraph 10 des Altersteilzeitgesetzes festgelegt sind.
Wegfall der Aufstockung durch den Arbeitgeber
Muss der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine bestimmte Zeit eine „Entgeltersatzleistung“ beanspruchen, muss der Arbeitgeber den Lohn/das Entgelt hier nicht mehr um (mind.) 20% aufstocken.
Was sind Entgeltersatzleistungen?
Mögliche Entgeltersatzleistungen, die von den entsprechenden Stellen wie der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, o.ä. gezahlt werden, können sein:
- Krankengeld
- Übergangsgeld (z.B. bei Rehabilitationsmaßnahmen)
- Verletztengeld (z.B. bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist)
- Insolvenzgeld (wenn wegen Insolvenz des Arbeitgebers kein Gehalt gezahlt werden kann spring die Arbeitslosenversicherung ein)
- Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit oder auch Weiterbildung)
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld etc.
Übernahme der Aufstockungsbeiträge bei Gehalt und Rente durch die Bundesagentur für Arbeit
Damit der Arbeitnehmer in Altersteilzeit nun finanziell nicht schlechter dasteht übernimmt den Aufstockungsbetrag die Bundesagentur für Arbeit (dieser wird direkt von der Arbeitsagentur an den Arbeitnehmer gezahlt). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden ebenfalls von der Arbeitsagentur für diesen Zeitraum übernommen. Bitte beachten Sie: Die maximale Dauer der Förderung der Altersteilzeit darf hier nicht überschritten werden.
Noch mal zum Fall der Arbeitslosigkeit während der Altersteilzeit:
Wenn es zur Arbeitslosigkeit während der ATZ kommt, wird zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht das Altersteilzeitgehalt herangezogen, sondern als Bemessungsgrundlage ein erhöhter Betrag, unter Umständen sogar das Gehalt, das der Arbeitnehmer vor der Altersteilzeit erhalten hat.
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Externe Links zum Thema
>> zu BWR-media – Arbeits- und Personalrecht Übersichtliche Erst-Informationen für Arbeitgeber (auch für Arbeitnehmer spannend)