Die gesetzliche Regelung zur Aufstockung der Rentenbeiträge
Das Altersteilzeitgesetz AltTZG sieht Einzahlungen seitens des Arbeitgebers in die Rentenversicherung vor von mindestens 80 Prozent, aber höchstens 90 Prozent der Beiträge, die im Falle der Vollzeitbeschäftigung fällig gewesen wären.
Wenn Ihr Arbeitgeber während Ihrer Altersteilzeit Ihren Rentenversicherungsbeitrag beispielsweise auf die gesetzlich vorgeschriebenen 80% aufstockt, dann sind Ihre Rentenversicherungsbeiträge für die Dauer der Altersteilzeit natürlich immer noch um 20 % reduziert.
Hierdurch mindern sich Ihre Rentenansprüche – wie hoch diese Minderung ausfällt, müssen Sie dann im Einzelfall klären. Klären Sie daher vorher mit Ihrer Rentenversicherung, wie hoch Ihre Altersrente mit der Aufstockung durch den Arbeitgeber ausfallen würde, wenn Sie die Altersteilzeitvereinbarung annehmen würden.
Auf jeden Fall wird die Minderung nicht so hoch ausfallen wie bei einer vorzeitigen Verrentung : Hier kostet jeder Monat des vorzeitigen Rentenbeginns 0,3 Prozent Abschlag.
Bedenken Sie, dass auch der beste Plan unvorhersehbare Ereignisse mit einkalkulieren muss. Lesen Sie dazu auch folgende Beiträge:
- Insolvenzsicherung – was tun, wenn das Unternehmen/der Arbeitgeber während Ihrer Altersteilzeit Insolvenz anmeldet?
- Soziale Sicherung – wer zahlt, wenn Sie während der Altersteilzeitarbeit plötzlich krank werden?
- Plötzlich Witwe – wenn der Partner stirbt: Was ist mit Altersteilzeit, Witwenrente und Altersrente?
- Rentenversicherung – privat vorsorgen, muss das sein?